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Pferdekaufrecht: Das Problem mit der Beweisbarkeit

(Veröffentlicht in „Hestur“, Fachmagazin für Islandpferdefreunde, Januar/Februar 2005, Nr. 121, S. 45)

Da entdeckte eine Familie ihr Herz für die Reiterei. Ein Freizeitpferd musste her. Nahe der Nordsee wurde man fündig. Eine interessant gezeichnete Scheckstute versprach, der Freizeitkamerad für alle zu werden. Der Preis war günstig, schnell wurde man handelseinig. Die Familie war hoch erfreut und transportierte das neue Familienmitglied nach Süden – ungefähr in die Mitte Deutschlands. Am Charakter war auch nichts auszusetzen – nur – schon am nächsten Tag hustete die Stute heftig. Schnell nahm man die nächstgelegene Pferdeklinik in Anspruch, zufällig eine der bekanntesten Deutschlands – man wollte ja nichts falsch machen. Dort angekommen, schlug der untersuchende Tierarzt die Hände über dem Kopf zusammen – chronische Bronchitis, so eindeutig, wie es eigentlich schon nicht mehr geht. Da hier die Symptome so offensichtlich vorlagen, riet man dem frisch gebackenen Pferdebesitzer, aus Kostengründen auf weitergehende Untersuchungen zu verzichten und das Pferd so schnell wie möglich zurück zu geben.

Ein paar unfreundliche Telefonate folgten. Der Verkäufer nahm schließlich zwar die Stute zähneknirschend in Empfang, zahlte auch den Kaufpreis zurück. Die der Familie darüber hinaus entstandenen Kosten – von den enttäuschten Hoffnungen der Kinder und der vergeudeten Zeit einmal abgesehen – wollte er jedoch nicht erstatten. Er stellte sich stur auf den Standpunkt, das Pferd wäre bei der Übergabe gesund gewesen, müsste sich wohl auf der Fahrt „erkältet“ haben. Er hätte die Stute nur aus purer Nettigkeit zurückgenommen, verpflichtet wäre er dazu nicht gewesen. Nun war der Familienvater wirklich erbost. Er klagte.

Man muss sein Recht auch beweisen können

Der Rechtsstreit zog sich hin. Mittlerweile war die Stute an einen Kinderferienbetrieb verkauft worden. Ihre Weide lag direkt an der Ostsee und war so groß, dass fast ganzjährig frisches Gras zur Verfügung stand. Sie hustete nicht mehr. Ihre neue Eigentümerin wurde als Zeugin vom Gericht gehört. Sie hatte von der chronischen Bronchitis nichts bemerkt, behauptete, das Pferd hätte bei ihr – auch bei Belastung – nie gehustet.

Der Tierarzt aus der Tierklinik war als sachverständiger Zeuge benannt und wurde vom Gericht – wegen der großen Entfernung und den damit verbundenen Kosten – um schriftliche Stellungnahme gebeten. Er äußerte sich wie folgt:

„Aufgrund des klinischen Bildes haben wir eine chronische, vermutlich allergische Bronchitis diagnostiziert und zur Rückgabe des Pferdes geraten. Aufgrund des offensichtlichen klinischen Bildes verzichteten wir zur Vermeidung unnötiger Kosten auf weitergehende Untersuchungen. Zur 100%igen Absicherung der Diagnose wäre eine bronchoskopische Untersuchung mit Entnahme und Analyse des Tracheobronchialsekrets nötig gewesen. Hinsichtlich der Äußerung der jetzigen Eigentümer des Pferdes, dass das Pferd zur Zeit keine Bronchitis aufweise, ist festzuhalten, dass das Auftreten von klinischen Symptomen wie bei allen allergischen Erkrankungen schubweise erfolgt und in hohem Maße von den Haltungsbedingungen abhängt. Inwieweit die Allergene, welche die starken Beschwerden vor Ort auslösten, auch am jetzigen Haltungsort vorliegen, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.“

Das Gericht wies die Klage ab und führte in seiner Urteilsbegründung aus:

„Die schriftliche Auskunft des Tierarztes gibt nichts Entscheidendes für die Auffassung des Klägers her, obgleich er geschrieben hat, dass bei dem Pferd eine chronische vermutlich allergische Bronchitis vorhanden sei. Er hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass zur 100%igen Absicherung der Diagnose eine bronchoskopische Untersuchung mit Entnahme und Analyse des Tracheobronchialsekrets nötig gewesen wäre und diese Untersuchungen sind dann nicht durchgeführt worden.“

Und jeder erfahrene Pferdekenner weiß, natürlich ist ein Pferd mit chronischer Bronchitis, das das ganze Jahr über frisches Gras fressen kann und in unmittelbarer Meeresnähe steht, symptomfrei. Und natürlich ist die Atemwegserkrankung nicht mehr festzustellen – nur muss man seinem Pferd diese Bedingungen erst einmal bieten können. Und schließlich war das Pferd nicht für die Ostseeküste, sondern das Binnenland gekauft worden. Und für eine Haltung auf Weiden üblicher Größe und bei Heufütterung im Winter. Diese Auffassung bestätigte auch der Tierarzt. Ein Sachverständigengutachten nach der Rückgabe des Pferdes hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Bei optimalen Bedingungen ist nämlich kein untersuchungsfähiges Sekret mehr vorhanden.

Recht haben und Recht bekommen ist nicht dasselbe

Klar – das Pferd war – und ist – ein Heuallergiker, also mangelhaft. Der Käufer kann es nur nicht mehr beweisen. Und ohne Beweis bekommt man ein Urteil – aber nicht Recht. Was lernen wir daraus? Ganz gleich, wie offensichtlich die Krankheitssymptome sich darstellen, wenn der Verdacht besteht, dass ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vorliegt, sollten unverzüglich alle diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Mangel definitiv beweisen zu können.


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