

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2006 (Az. VIII ZR 3/06) entschieden, dass ein sechs Monate altes Fohlen nicht als gebraucht im Sinne des Verbrauchsgüterkaufes (Verkauf durch eine Unternehmer an einen Verbraucher) gemäß §§ 474 ff. BGB anzusehen ist und die Verjährung der Mängelansprüche deshalb nicht auf ein Jahr abgekürzt werden kann (§ 475 Abs. 2 BGB). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger ein sechs Monate altes Hengstfohlen erworben. Vertraglich war bestimmt worden, dass das Fohlen als „gebrauchte Sache im Rechtssinne“ verkauft werde und das Gewährleistungsansprüche des Käufers innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang verjähren. Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist – aber vor Ablauf der 2-jährigen gesetzlichen Verjährungsfrist des § 438 BGB – erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines von Geburt an bestehenden Mangels. Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde vom Landgericht Kiel (Az. 4 O 279/04) abgewiesen. Es sah das Fohlen als „gebrauchte Sache“ an und hielt deshalb die Abkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate für wirksam. Das OLG Schleswig (Az. 3 U 42/05) wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Auf die Revision des Klägers hat nun der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtstreit an das OLG Schleswig zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH war das Fohlen zur Zeit der Veräußerung nicht „gebraucht“, weil es bis dahin weder als Reittier noch zur Zucht verwendet worden war. Einer in der Literatur verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als „gebraucht“ im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu gelten hätten, ist der BGH nicht gefolgt. Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab und kann nicht zwischen den Parteien durch Vertrag vereinbart werden, weil durch eine solche Vereinbarung der vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbraucherschutz ausgehöhlt würde.
Die Entscheidung ist nicht glücklich, verkennt sie doch, dass Tiere gegenüber Gebrauchsgegenständen bereits ab ihrer Geburt ein erhöhtes Risiko tragen. Schon gleich nach der Geburt ist ein Fohlen unzähligen Infektionsmöglichkeiten und Verletzungsrisiken ausgesetzt. Die neuhergestellte Küchenmaschine wartet dagegen originalverpackt im Regal auf ihren Käufer. Zu Recht fordern Brückner und Böhme (Neues Kaufrecht – Wann ist ein Tier „gebraucht“?, MDR 2002, S. 1406 ff.), dass Tiere wegen dieses gesteigerten Lebensrisikos von Geburt an als gebraucht angesehen werden sollten, da sie sich dadurch von Gebrauchsgegenständen maßgeblich unterscheiden. Gleichwohl werden wir dieses Urteil hinnehmen müssen. Es wird die kommende Rechtsprechung prägen.
Aus einem ganz anderen Grund liegt in dem Urteil aber noch weiterer erheblicher Zündstoff. Nach Auffassung des BGH war in dem zu entscheidenden Fall die Haftungsbeschränkung auf 12 Monate auch aus anderen Gründen nichtig. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sei schon deshalb unwirksam, weil es sich bei der betreffenden Klausel um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit unter anderem auch etwaige, auf einen Mangel des verkauften Pferdes zurückführende Schadensersatzansprüche erfasst. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 a, b BGB). Eine Haftungsbegrenzung stelle nämlich auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für diese betreffenden Ansprüche dar. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat aber zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt – auch für den Rücktritt des Käufers – wegen des behaupteten Mangels unwirksam ist.
Bislang wurde bereits hinreichend in der Literatur diskutiert und in der hippologischen Fachpresse darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen in vorformulierten Verträgen nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn deutlich gemacht wird, dass der Ausschluss keine Schäden von Körper und Gesundheit erfasst oder Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen. Dass diese einschränkende Formulierung auch für die Verkürzung der Verjährungsfrist zu gelten hat, wurde meines Wissens bisher so noch nicht gesehen. Zur eigenen Sicherheit seien daher alle Verkäufer aufgerufen, die von ihnen verwendeten Vertragsformulare zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Künftig muss es wohl bei Pferden, die keine Fohlen mehr sind, heißen: „Haftungs- und Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, sofern sie nicht auf der Verletzung von Körper und Gesundheit und/oder grobem Verschulden beruhen“. Auch allen anderen, die außerhalb von Kaufverträgen – sei es als Turnierveranstalter, Pensionsbetrieb oder ähnliches – Haftungsbeschränkungen vornehmen möchten, sei die Wahl einer derartigen Formulierung noch einmal wärmstens ans Herz gelegt.
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