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Pferdekaufrecht: Haftungsausschluss – aber richtig!

(Veröffentlicht in „Hestur“, Fachmagazin für Islandpferdefreunde, September/Oktober 2004, Nr. 119, S. 44/45)

Schon oft wurde der nach neuem Pferdekaufrecht mögliche Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung angesprochen. Diese sind dem privaten Pferdeverkäufer (nicht ganz) vollständig und dem gewerblichen teilweise möglich. Der private Verkäufer kann und sollte deshalb neben der Sachmängelhaftung auch ausdrücklich Schadensersatzansprüche ausschließen, der gewerbliche den Schadensersatzanspruch.

Schadensersatz nur bei Verschulden

Nach neuem Kaufrecht kann der Käufer bei einem Mangel des Pferdes Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen (nach seiner Wahl). Daneben stehen ihm auch Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche zu. Ein Schaden ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer (Neuerwerbung schlägt den neuen Weidegefährten „kaputt“), Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer (neu gekauftes Pferd wird in Beritt gegeben, danach stellt sich eine chronische Lahmheit heraus). Dabei sind Rücktritt und Minderung im Gegensatz zu Schadensersatz und Aufwendungsersatz unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt aber schon dann vor, wenn der Verkäufer nicht alles Erforderliche getan hat, um dem Käufer ein mangelfreies Pferd zu verschaffen. (Ist das als Freizeitpferd verkaufte Pferd tatsächlich unter ungeübten Reitern brav? Hat der Verkäufer das überprüft?)

Das Problem mit dem Formular

Der private Pferdeverkäufer kann zwar die Haftung grundsätzlich vollständig ausschließen. Er wird jedoch in der Regel zu einem vorformulierten Vertragsformular greifen. Und in diesem Fall muss er die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305 ff BGB beachten. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB immer dann vor, wenn der Verwender (in diesem Fall der Verkäufer) dem Käufer einen vorformulierten Vertrag zur Unterschrift vorlegt. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der Vertrag mehrmals oder nur dieses eine Mal Verwendung finden soll. Auch Vertragsformulare, bei denen Teile handschriftlich eingefügt oder ergänzt werden, behalten den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen. Und diese liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht vor, wenn der Vertrag in seinen Einzelheiten zwischen den Parteien individuell – gewissermaßen am runden Tisch – ausgehandelt wurde. Aber Achtung, das muss im Zweifel auch zu beweisen sein! Dabei ist es unzulässig (und letztlich wirkungslos), den Käufer im Vertragsformular bestätigen zu lassen, dass der Vertrag in seinen Einzelheiten individuell ausgehandelt wurde.

Kein Ausschluss von Körperschäden oder bei grobem Verschulden durch vorformulierte Verträge

Nach § 309 Nr. 7 kann die Haftung (Schadensersatz) für Körperschäden und grobes Verschulden bei Formularverträgen nicht ausgeschlossen werden.

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Auch soweit eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; ( Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

Vertragsklauseln dieses Inhalts sind unwirksam. Wenn Sie jetzt in Ihrem Kaufvertrag nur die lapidare Formel aufgenommen haben: Verkauft unter Ausschluss jeglicher Haftung, dann wissen Sie ja nun, dass dieser Passus unwirksam ist, aber welche Haftungsbeschränkung bleibt dann bestehen, wenigstens die nach § 305 ff BGB zulässige? Überhaupt keine. Sie haften wieder nach der vollen Härte des Gesetzes, auch wenn vielleicht gar kein Körperschaden eingetreten ist und nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt!

§ 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit

Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

In vorformulierten Verträgen kann und darf deshalb die Haftung nur soweit ausgeschlossen werden, wie dies gesetzlich zulässig ist. Mein Vorschlag wäre deshalb, den Gesetzestext nachzuzeichnen, z. B. so: „Die Sachmängelhaftung und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden auf grobem Verschulden beruht.“

Vollständiger Haftungsausschluss nur bei Individualvereinbarung

Natürlich können Sie den Schadensersatz auch vollständig ausschließen, aber nur durch individuelle Vereinbarung, nicht mit einem vorformulierten Vertrag. Das ist auch sinnvoll. Denn stellen Sie sich den Fall vor, der Käufer kommt mit dem von Ihnen verkauften Pferd zu Schaden, verletzt sich. Dann müsste lange um ein Verschulden Ihrerseits gestritten werden – unter Umständen mit sehr ungewissem Ausgang. Am besten schließen Sie die Haftung handschriftlich auf einem Extra-Blatt aus und zu Ihrer Sicherheit würde ich auch empfehlen, bei den Vertrags-Verhandlungen einen Zeugen dabei zu haben, der die Individualität der Vereinbarung bestätigen kann und am besten mit unterschreibt (mit vollem Namen und Adresse).

Nichts darf verschwiegen werden

Ganz wichtig ist, dass Sie alles über das Pferd sagen (und aufschreiben, damit der Käufer später nicht sagen kann, er hätte davon nichts gewusst – Beschaffenheitsvereinbarung und Übergabeprotokoll), was Sie wirklich wissen. Wenn der Käufer Ihnen erklärt, er suche ein Verlass-Pferd und Sie bieten ihm ein Pferd aus Ihrem Bestand als solches an, obwohl Sie wissen, dass dieser Wallach vor freilaufenden Hunden im Wald panische Angst hat, dann nützt Ihnen ein Haftungsausschluss gar nichts – Sie haben den Käufer arglistig getäuscht.

§ 444 BGB Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Denken Sie also lieber gut nach, wie der bisherige Lebensweg des Verkaufspferdes aussah. Das gilt natürlich ganz besonders für Verletzungen und Erkrankungen insbesondere der Extremitäten oder der Atemwege.

Auch der gewerbliche Verkäufer kann Schadensersatzansprüche ausschließen

Diese Tatsache ist nur wenigen bekannt. Nach § 475 Abs. 1 BGB kann der gewerbliche Verkäufer die Sachmangelhaftung zwar grundsätzlich nicht ausschließen. Eine Ausnahme bildet nach § 475 Abs. 3 BGB aber der Schadensersatz. Und davon sollte unter Beachtung der obigen Ausführungen auch dringend Gebrauch gemacht werden. Denn stellen Sie sich nur den Fall vor, das von Ihnen verkaufte Pferd ist mit einer ansteckenden Krankheit infiziert, von der Sie nichts wissen. Im neuen Stall werden dann gleiche andere Tiere angesteckt (hohe Tierarztkosten). Schadensersatzansprüche setzen zwar Verschulden voraus, aber Verschulden liegt nicht erst bei Kenntnis des Mangels vor. Sie müssen gegebenenfalls beweisen können, dass Sie den Mangel gar nicht kennen konnten. Wenn das Pferd noch nicht lange in Ihrem Besitz war, wäre vielleicht von Ihnen eine Verkaufsuntersuchung zu erwarten gewesen, damit Sie alles Erforderliche getan haben, um dem Käufer eine mangelfreie „Sache“ zu verschaffen. Denn ob die Rechtsprechung der teilweise vertretenen Auffassung folgen wird, dass dem Käufer, der keine Ankaufsuntersuchung vornehmen lässt, wegen grob fahrlässiger Unkenntnis keine Ansprüche zustehen, ist höchst fraglich. Zumindest stünde Ihnen ein unangenehmer und langwieriger Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang ins Haus.

Verkürzung der Verjährungsfrist

Nach dem Gesetz haftet der Verkäufer vom Zeitpunkt der Übergabe an zwei Jahre lang für Sachmängel. Bei gebrauchten Sachen – dazu dürften Pferde in der Regel zählen – kann allerdings die Verjährung nach § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr beschränkt werden. Auch von dieser Möglichkeit sollte jeder Gebrauch machen – der private wie auch der gewerbliche Verkäufer. Zwei Jahre sind eine lange Zeit, in der der Käufer viele interessante Dinge mit einem Pferd anstellen kann.

Und vergessen Sie nie, in einem gerichtlichen Verfahren bekommen Sie nicht Recht sondern ein Urteil. Das Gericht ist nicht dazu da, die „Wahrheit“ zu ermitteln, das Zivilgericht ist keine Polizei. In einem Zivilprozess hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein an der Frage, wer was beweisen muss und wer was beweisen kann.

Und rein vorsorglich sollte auch der private Verkäufer, selbst wenn er die Haftung umfassend ausgeschlossen hat, von der Möglichkeit der Verjährungsverkürzung Gebrauch machen. Denn augenblicklich lässt sich die Tendenz erkennen, dass die Gerichte den Unternehmerbegriff des Verbrauchsgüterkaufes (gewerblicher Verkäufer – privater Käufer) konturenlos weit ausdehnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie tatsächlich Ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise mit dem Verkauf von Pferden bestreiten. Die Rechtsprechung neigt dazu, bereits den als Unternehmer bzw. gewerblichen Verkäufer anzusehen, der in irgendeiner Weise mit Zucht bzw. Ausbildung von Pferden oder mit Landwirtschaft zu tun hat. Deshalb mein Vorschlag: „Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, verjähren die Ansprüche in einem Jahr nach der Übergabe des Pferdes.“

Fazit

Nutzen Sie die Möglichkeiten der Haftungsausschlüsse nach der neuen Gesetzgebung – und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Seien Sie ehrlich. Sichern Sie rechtzeitig die Beweise – Beschaffenheitsvereinbarung, Übergabeprotokoll, Zeugen, Video, Fotos, Ergebnislisten. Und dann viel Glück.


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