

Das ausführlich in „DAS ISLANDPPFERD“ Nr. 110/2006 (März/April, S. 33-37) besprochene Urteil des OLG Hamm wurde vom BGH (Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Hamm) zurückverwiesen. Erstmalig hat der Bundesgerichtshof sich mit dem Problem Sommerekzem auseinandergesetzt. Auch wenn damit noch keine endgültige Entscheidung vorliegt, hat der BGH in einigen Punkten konkret Stellung bezogen.
So sei – entgegen der Auffassung einiger Gerichte – die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf (gewerblicher Verkäufer/privater Käufer) auch beim Tierhandel grundsätzlich anwendbar. Das gelte auch für „Sommerekzem“, wobei der BGH dieser Krankheit ausdrücklich Sachmangelqualität zumisst. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Unternehmer, wer „planmäßig und dauerhaft nicht nur Deckhengste für die Zucht, sondern auch Pferde aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet. (.....) Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. (.....)“
Der Verkäufer hat in diesem Fall zu beweisen, dass das Pferd bis zur Übergabe keinerlei äußere Anzeichen von Sommerekzem aufgewiesen hat. Geling ihm dies, „so kommt eine Sachmangelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel – hier: die Allergie Sommerekzem – auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt. Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen. (.....) Die zunächst pauschale Behauptung (.....), die (.....) ausgebrochene Allergie Sommerekzem habe sich aufgrund einer genetisch bedingten Disposition des Pferdes im Laufe des Lebens allmählich entwickelt, reicht allerdings zur substantiierten Darlegung eines vertragswidrigen Zustandes des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht aus. Der Käufer eines Tieres haftet nach § 434 BGB nur dafür, dass das Tier (bei Gefahrübergang) nicht krank ist und sich auch nicht in einem – ebenfalls vertragswidrigen – Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird. Insoweit gilt beim Verbrauchsgüterkauf nichts anderes. § 476 BGB enthält keine Garantie für den Fortbestand der Gesundheit eines Tieres und bürdet dem Verkäufer eines Tieres, das innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang erkrankt, nur den Gegenbeweis auf, dass die betreffende Krankheit noch nicht vorlag, nicht aber den Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt des Gefahrüberganges keine denkbare Ursache oder genetisch bedingte Disposition für die später ausgebrochene Krankheit vorlag.“
Im Klartext heißt das:
Wenn bei einem vom gewerblichen Verkäufer (Händler, Züchter usw.) erworbenen Pferd innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe Sommerekzem auftritt (was vom Käufer zu beweisen ist), wird gesetzlich vermutet, dass die Krankheit auch schon bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer kann aber die Vermutung durch den Beweis der Symptomfreiheit bis zu diesem Zeitpunkt widerlegen. Um trotzdem Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, muss jetzt der Käufer beweisen, dass die Ursache des Mangels (Sensibilisierung) schon bei Gefahrübergang vorlag, was durch den von der Tierärztlichen Hochschule Hannover entwickelten FIT (Blut-) Test zwar möglich ist, aber nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft wohl rückwirkend mit Sicherheit wohl nur für vier Wochen.
Letztlich wurde das Urteil der Berufungsinstanz deshalb aufgehoben, weil der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine rückwirkende Beurteilung einer eventuell schon vorliegenden Sensibilisierung von allenfalls sechs bis acht Wochen angenommen hatte (die Diagnose und Blutprobe in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war erst fünf Monate nach der Übergabe erfolgt), in der mündlichen Verhandlung dann aber von einer auf jeden Fall schon bestehenden Sensibilisierung zum Zeitpunkt der Übergabe ausgegangen war. Der BGH sah hierin einen Widerspruch, den das Berufungsgericht aufzuklären hat.
Will man jetzt dieses BGH-Urteil in knappen Worten allgemein verständlich zusammenfassen, so ergibt sich daraus, dass
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