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Das Landgericht Flensburg folgt der Rechtsprechung des BGH

Landgericht Flensburg, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 1 S 50/06

Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 29.03.2006 (Az. 8 ZR 173/05) hat das Landgericht Flensburg als Berufungsinstanz entschieden, dass dann, wenn eine Sensibilisierung auf Sommerekzem auslösende Insekten spätestens vier Wochen nach der Übergabe nachgewiesen wird, zum Zeitpunkt der Übergabe der Mangel dem Grunde nach bereits angelegt ist, auch wenn das Pferd bis zu diesem Zeitpunkt keine äußeren Symptome gezeigt hat. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte eine Holsteiner Stute erworben. Bereits wenige Tage nach der Übergabe zeigte das Pferd deutliche Sommerekzemsymptome. Die behandelnde Tierärztin diagnostizierte zwei Wochen nach Übergabe das klinische  Bild eines Sommerekzems, Alternativursachen konnten veterinärmedizinisch ausgeschlossen werden. Die Diagnose wurde drei Wochen nach der Übergabe durch Bluttest bestätigt. Die Klägerin verlangt Kaufpreisminderung. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Husum (Az. 2 C 1009/04) war das Pferd von einem Sachverständigen begutachtet worden. Die Klägerin weigerte sich aus Tierschutzgründen, die Stute vor der Besichtigung des Sachverständigen unbehandelt zu lassen, um die klinischen  Symptome deutlich zu Tage treten zu lassen. Der Sachverständige traf also auf ein außerordentlich gepflegtes Pferd ohne die typischen offenen Wunden. Eine von ihm veranlasste Blutuntersuchung zeigte wiederum eine starke bis höchstgradige Sensibilisierung gegen allergieauslösende Insekten. Er wies in seinem Gutachten darauf hin, dass die Verdickungen des Bindegewebes der Haut im Bereich des Mähnenkamms und Hautfältelungen neben dem Mähnenkamm darauf hinwiesen, dass das Pferd in der Zeit vor der Begutachtung unter starken entzündlichen Veränderungen im Mähnenkamm gelitten habe, als deren Ursache ein Sommerekzem höchstwahrscheinlich sei.

Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Husum konnte die Klägerin keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil die Stute bei Übergabe noch nicht an einem Sommerekzem erkrankt gewesen sei. Die Ankaufsuntersuchung sei ohne Befund geblieben, das Ekzem sei allenfalls nach der Übergabe ausgebrochen. Das Amtsgericht berücksichtigte nicht, dass die klinischen Symptome schon unmittelbar nach der Übergabe diagnostiziert worden waren und setzte sich nicht mit der Frage auseinander, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon dem Grunde nach angelegt gewesen war. Das Urteil des Amtsgerichts Husum wurde durch das Landgericht Flensburg in der Berufungsinstanz aufgehoben, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts Flensburg scheint interessengerecht. Regelmäßig wird ein Verkäufer Zeugen aufbieten, die bestätigen können, dass das Pferd bis zum Zeitpunkt der Übergabe symptomfrei war. In diesem Fall hat dann der Käufer zu beweisen, dass zumindest die Ursache der Krankheit schon bei der Übergabe bestand. Dies ist nach Auffassung des Landgerichts Flensburg bei einem positiven Bluttest, der spätestens vier Wochen nach der Übergabe erfolgt, der Fall. Damit deckt sich die Argumentation des Landgerichts Flensburg mit der in „DAS ISLANDPFERD“ (Nr. 112 Juli/August 2006, S. 34/35) veröffentlichen systematischen Darstellungen der Voraussetzung von Gewährleistungsansprüchen bei Sommerekzem. Dies scheint interessengerecht. Dem Verkäufer wird allenfalls vier Wochen Ungewissheit über den Bestand des Kaufvertrages zugemutet. Der Käufer aber ist gehalten, im Falle eines Sommerekzemverdachts sofort einen Bluttest zu veranlassen, um sich nicht seiner Beweismöglichkeiten zu begeben.

Sommerekzem beeinträchtigt die Nutzung eines Pferdes erheblich

Das oben genannte Urteil ist auch noch aus einem anderen Grunde äußerst interessant. Eindeutig führt das Landgericht Flensburg aus, dass Sommerekzem eine erhebliche Nutzungseinschränkung darstellt. Der dortige Verkäufer hatte nämlich die Haftung generell ausgeschlossen, ausgenommen solche Mängel, die geeignet wären, die Einsatzfähigkeit des Pferdes erheblich zu beeinträchtigen. Das Landgericht Flensburg begründete seine Einschätzung der erheblichen Nutzungseinschränkung damit, dass die allergische Erkrankung den Aufenthalt eines daran leidenden Pferdes im Freien während der Sommermonate unter normalen Bedingungen nicht zuließe. Zwar könne das Ekzem durch besondere Haltungsbedingungen und durch Anwendung von Medikamenten zurückgedrängt und ein erkranktes Pferd reitbar gehalten werden. Diese Maßnahmen beseitigten aber nicht den Mangel, sondern nur dessen Folgen und die Symptome. Sie vermögen die Erkrankung nicht zu heilen. Das Landgericht Flenburg schätzt die eintretende Gebrauchsminderung infolge eines Sommerekzems auf 50 bis 100 % des Wertes (vgl. auch Pick/v. Salis/Schüle: Liste zur Beurteilung von Wertminderungen eines Pferdes durch Gesundheitsstörungen, Mängel oder Abweichungen vom Physiologischen, in „Hippo-logisch!“, Warendorf 2005, S. 309).


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