

(Veröffentlicht in „Das Islandpferd“, Verbandsorgan des IPZV e.V., März/April 2005, Nr. 104S. 47 – 49)
Die juristische Betrachtung des Problems scheint nicht weniger kompliziert als die medizinische Behandlung.
Rechtsstreitigkeiten im Bereich Pferdekauf drehen sich immer wieder um das leidige Thema „Sommerekzem“, eine allergische Reaktion auf die Bisse der Kriebelmücke. Diese Problematik spielt nicht nur im Bereich der Islandpferdehaltung – wie irrtümlich immer wieder behauptet wird – eine Rolle, sondern betrifft in zunehmendem Maße (seit immer mehr Pferdehalter zur Offenstallhaltung übergehen) auch alle anderen Rassen.
Islandpferde sind nicht häufiger und schwerer von dieser Krankheit betroffen wie andere Rassen auch (jedenfalls im Vergleich zu inländisch gezogenen Islandpferden, bei Importpferden sieht die Sache anders aus). Das Islandpferd geriet nur irrtümlich in den Verdacht, besonders disponiert für diese Krankheit zu sein, weil die Krankheit in der Islandpferdeszene frühzeitig thematisiert und öffentlich gemacht wurde. Dieses Problembewusstsein hat erfreulicherweise dazu geführt, dass Islandpferdehalter heute über umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich Wesen und Behandlung dieser Krankheit verfügen, was auch aus tierschützerischer Sicht den Pferden zugute kommt.
Das Sommerekzem ist auch nicht auf Deutschland beschränkt, sondern kommt in der ganzen Welt vor. Entscheidend ist dabei weder die Größe der Pferde noch die Rassezugehörigkeit, sondern allein das Vorkommen der kleinen Plagegeister (der Kriebelmücken). Bereits in den 70er Jahren befassten sich wissenschaftliche Untersuchungen in England mit dem Problem (und natürlich nicht bei Islandpferden).
Ist Sommerekzem nun ein Sachmangel im Sinne des Pferdekaufrechts? Aus dem Bauch heraus wird jeder Pferdekenner dies spontan mit „Ja“ beantworten. Schließlich bindet sich niemand freiwillig einen Ekzemer „ans Bein“. Aber lassen Sie uns dieses Problem Schritt für Schritt am Wortlaut des Gesetzes genauer untersuchen. Dabei möchte ich nicht auf diejenigen Fälle eingehen, in denen der Verkäufer bewusst eine ihm bekannte Ekzemerkrankung verschweigt. Hier handelt es sich ganz eindeutig um einen Fall der arglistigen Täuschung.
Sehr viel zahlreicher sind allerdings die Fälle, in denen das Pferd bis zum Verkauf „ekzemfrei“ war und nach kurzer Eingewöhnungszeit beim Käufer plötzlich ein Sommerekzem aufgetreten sein soll. Handelt es sich dabei nun um einen Mangel? Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht – und zwar zum Zeitpunkt der Übergabe! Die Ist-Beschaffenheit ist unproblematisch festzustellen: Das gekaufte Pferd ist ein Ekzemer. Was aber ist die Soll-Beschaffenheit?
Bei der Frage, ob Sommerekzem einen Mangel im Sinne des Pferdekaufrechtes darstellt, ist zunächst nach der vereinbarten Beschaffenheit zu fragen. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Pferd dann frei von Sachmängeln, wenn es bei der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wenn sich schon hier ergibt, dass keine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vorliegt, dann entfällt jede weitere Prüfung. Es liegt kein Mangel vor. Auf eine Beeinträchtigung der Gebrauchseignung oder eine negative Abweichung von der Üblichkeit kommt es dann nicht mehr an. Es kommt nur dann auf Verwendungszweck und übliche Beschaffenheit an „soweit keine Beschaffenheit vereinbart worden ist“. Entscheidend ist daher, dass überhaupt eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich Sommerekzem getroffen worden ist.
Deshalb empfiehlt es sich, im Kaufvertrag schriftlich auszuführen:
„Hinsichtlich Sommerekzem wird vereinbart, dass bis zum Zeitpunkt der Übergabe keine Symptome von Sommerekzem aufgetreten sind.“
Dadurch ist zwar etwas zum Ekzem vereinbart worden, die vereinbarte Beschaffenheit aber durch das, was der Verkäufer kennen und beweisen kann, eingegrenzt. Der Käufer müsste dann beweisen, dass das Pferd schon im Besitz des Verkäufers Sommerekzemsymptome gezeigt hat, er also arglistig getäuscht wurde. Ich gehe davon aus, dass wir es hier mit einem redlichen Verkäufer zu tun haben, dies tatsächlich nicht der Fall war und der Käufer den Beweis nicht führen können wird.
Eine derartige Eingrenzung der Beschaffenheit durch Vereinbarung erscheint legitim und sachgerecht angesichts der Ausführungen des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 06.02.2004 – Az. 4 O 396/02), das einen Sachmangel noch nicht bei einer „...Disposition, die gar nicht feststellbar ist und nicht zwingend zum Ausbruch der Krankheit führt, ...“ annehmen will, „... sondern erst in der Ausbildung der Symptomatik“.
Aber selbstverständlich kann eine Beschaffenheitsvereinbarung auch vorliegen, wenn der Inhalt des Verkaufsgespräches nicht schriftlich fixiert wird. Wenn z. B. der Käufer nach Ekzemfreiheit fragt und der Verkäufer erklärt, dass bisher keine Anzeichen von Sommerekzem aufgetreten sind, liegt natürlich auch eine Beschaffenheitsvereinbarung vor (sie ist nur schwerer zu beweisen). Schwierig wird die Sache allerdings, wenn der Verkäufer auf die Nachfrage des Käufers von „garantiert ekzemfrei“ spricht oder damit gar in Verkaufs-Annoncen wirbt. Dann wird man ihm unterstellen müssen, dass er die Garantie dafür übernehmen will, dass das Pferd auch ekzemfrei bleibt. Das kann er natürlich tun, nur wird er sich daran festhalten lassen müssen, wenn tatsächlich doch Ekzem auftritt.
Auf die weiteren Alternativen des § 434 BGB kommt es nur dann an, wenn hinsichtlich Sommerekzem keinerlei Beschaffenheit vereinbart ist, Sommerekzem im Rahmen der Beschaffenheitsvereinbarung überhaupt nicht angesprochen worden ist. In § 434 BGB heißt es in Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 BGB: „Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“. Hier ist nun zu fragen, ob sich denn ein Ekzemer zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung etwa wirklich nicht eignet. Grundsätzlich wird man diese Frage nicht so einfach beantworten können. Reiten kann man einen Ekzemer schließlich. Lediglich die Haltung ist aufwändiger. Das Amtsgericht Lüneburg (Urteil vom 05.02.2003, Az. 9 C 361/02) führt dazu aus:
Das Pferd ist nur eingeschränkt nutzbar. Es müssen besondere Haltungsbedingungen geschaffen werden. Desweiteren ist die Anschaffung von Medikamenten und die Symptome lindernden Salben und Mittel ständig erforderlich. Der wirtschaftliche Wert eines Pferdes, das mit einem Sommerekzem behaftet ist, liegt in etwa nur bei 50 %. Es ist in aller Regel nur schwer verkäuflich und wenn es verkauft werden kann, dann nur zu einem erheblich geringeren Preis.“
Hieraus wird man mit Sicherheit ableiten können, dass sich ein Freizeitpferd, das an einem Sommerekzem erkrankt ist, nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet. Ein Freizeitpferd zeichnet sich nämlich typischerweise auch durch die unkomplizierte Haltung aus.
Anders dürfte es allerdings bei reinen Sportpferden sein, bei denen es bei dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck in erster Linie um die Erringung sportlicher Erfolge geht. Sicher wird die Qualifizierung nicht so einfach sein können, dass man grundsätzlich sagt: Sommerekzem bei Freizeitpferden ist ein Sachmangel, bei Sportpferden nicht. Die erschwerten Haltungsbedingungen des Pferdes dürften jedoch umso mehr in den Hintergrund treten, wie die sportliche Eignung des Pferdes auch für höchste Klassen zunimmt.
Um es kurz zu sagen: Wird der amtierende Weltmeister verkauft und stellt sich eine Sommerekzemerkrankung heraus, so dürfte darin eigentlich kein Sachmangel liegen. Denn nicht die problemlose Haltung, sondern der sportliche Erfolg steht hier weit überwiegend im Vordergrund.
In den Fällen, in denen es sich nicht um reine Freizeitpferde handelt, ergibt sich deshalb die Mangelhaftigkeit nicht eindeutig aus § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 BGB. In diesen Fällen ist daher zu prüfen, ob das von Ekzem betroffene Pferd eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Ziffer 2 BGB). Es stellt sich also die Frage: Hat man dann, wenn man ein Islandpferd kauft, zu erwarten, dass es an einem Sommerekzem erkranken wird? Hier ist ganz sicher darauf abzustellen, ob es sich um ein in Deutschland geborenes oder um ein Importpferd handelt. Nach einer kürzlich veröffentlichten Dissertation (Lange: Untersuchung zur Vererbung des Sommerekzems beim Islandpferd, TIHO Hannover 2004) beträgt das Risiko, an einem Sommerekzem zu erkranken, für inländisch gezogene Pferde ca. 15 %, bei Importpferden liegt das Risiko deutlich über 70 %. Dies müsste dann eigentlich dazu führen, dass ein Sommerekzem bei einem Importpferd keinen Mangel darstellen kann, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Ekzemausbildung zu rechnen ist. Dagegen ist nur eine Minderheit der in Deutschland geborenen Pferde davon betroffen, so dass auch nach dieser Alternative des § 434 BGB für inländische Pferde das Sommerekzem keine Eigenschaft ist, die üblicherweise zu erwarten ist.
Kurz: Sommerekzem muss danach bei inländischen Pferden als Mangel angesehen werden, bei Importpferden nicht (Achtung: das gilt natürlich nur dann, wenn keine Beschaffenheit vereinbart worden und der nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungszweck nicht erkennbar ist).
Und wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man dann schon bei der ererbten Disposition (zweifellos hat das Ekzem eine genetische Komponente) von Mangel sprechen oder erst dann, wenn sich die entsprechenden Symptome gezeigt haben? Ist ein Pferd, das irgendwann in seinem Leben ein Sommerekzem entwickelt, also schon von Geburt an mangelhaft oder erst in dem Zeitpunkt, in dem die Allergie wirklich zu Trage tritt?
Darüber besteht durchaus Streit. Die Rechtsprechung ist sich derzeit noch nicht ganz einig, es scheint sich aber eine gewisse Tendenz abzuzeichnen.
Hierzu stellt das Amtsgericht Lüneburg fest:
„Zwar trifft es zu, dass die bloße Allergiebereitschaft, welche genetisch bedingt ist, als Sachmangel beim Tierkauf nicht ausreicht“. (vgl. Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 05.02.2003, Az. 9 C 361/02).
Das Landgericht Arnsberg führt im Urteil vom 06.02.2004 (Az. 4 O 396/02) aus:
„Ein Mangel liegt bei dem Sommerekzem noch nicht in der bloßen Disposition, die gar nicht feststellbar ist und nicht zwingend zum Ausbruch der Krankheit führt, sondern erst in der Ausbildung der Symptomatik bzw. in der Bildung von Antikörpern im Blut, die dann auch entsprechend nachweisbar sind.“
Es wird wohl darauf hinaus laufen, dass Sommerekzem erst dann einen zu Rücktritt oder Minderung berechtigenden Mangel darstellt, wenn es wirklich ausgebrochen ist bzw. – frühestens – wenn die Allergie im Bluttest nachgewiesen werden kann. Es darf aber nicht verschwiegen werden, dass es derzeit durchaus Gerichte mit anderer Auffassung gibt.
Für den privaten Pferdeverkäufer – für den die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten nicht gilt – dürfte dabei von einiger Wichtigkeit sein, dass die tierärztlichen Sachverständigen derzeit davon ausgehen, dass bei einem positiven Bluttest die Entstehung der Allergie höchstens über vier bis acht Wochen zurückverfolgt werden kann. Bei privatem Verkäufer muss der Käufer beweisen, dass der Sachmangel vorliegt (Beweis kann durch Blutuntersuchung geführt werden) und darüber hinaus auch, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Liegt zwischen Übergabe und Untersuchung also mehr als dieser Zeitraum, so kann der Beweis kaum mehr geführt werden. Dem Käufer ist also anzuraten, eine umfassende Diagnostik so schnell wie möglich in die Wege zu leiten.
Es stellt sich ohnehin die Frage, ob die Beweislastumkehr beim gewerblichen Verkäufer überhaupt auf Sommerekzem angewandt werden kann. Nach § 476 BGB besteht zu Lasten des Verkäufers beim gewerblichen Pferdehandel (aber nur wenn der Käufer „Verbraucher“ ist, also privat ein Pferd kauft) die gesetzliche (allerdings widerlegbare) Vermutung, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorlag, sofern die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Und diese Beweislastumkehr soll nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 06.02.2004, Az. 4 O 396/02) eben nicht gelten:
„Es handelt sich jedoch um eine kurzfristig auftretende Erkrankung, da ein Rückschluß nur über sechs bis acht Wochen, nicht aber – wie die gesetzliche Regelung in § 476 BGB unterstellt – über sechs Monate mit einer gewissen Zuverlässigkeit möglich ist. Damit scheidet die Vermutung aus (vgl. Bamberger / Roth / Fuchs, BGB, § 476 Rdn. 4 unter Verweis auf BTDrucks. 14/6040, S. 245; Palandt-Putzow, BGB, 63. Auflage, § 476 Rdn. 11).“
Der Käufer müsste danach in jedem Fall beweisen, dass das Sommerekzem schon vor der Übergabe aufgetreten ist. Ob der Gesetzgeber dies so gewollt hat, ist zweifelhaft. Bei der Fassung der Vorschrift wurde bei der Unanwendbarkeit der Beweislastumkehr eigentlich an Infektionskrankheiten gedacht. Trotzdem kann man eine gewisse Vergleichbarkeit bei der kurzen Zeit zwischen Entstehung und Nachweisbarkeit nicht von der Hand weisen. Weitere Rechtsprechung muss abgewartet werden.
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