

(Veröffentlicht in „Hestur“, Fachmagazin für Islandpferdefreunde, Januar/Februar 2006, Nr. 127, S. 44 – 46)
Das OLG Hamm (Urteil vom 01.07.2005, Az. 11 U 43/04) und das LG Kiel (Urteil vom 27.10.2005, Az. 7 S 39/05) haben kürzlich Pferdekäufern Gewährleistungsansprüche zugesprochen, weil die verkauften Pferde innerhalb von sechs Monaten nach dem Verkauf ein Sommerekzem entwickelten (Empfindlichkeit gegen Kriebelmücken). Dabei konnte in beiden Fällen nicht mehr geklärt werden, ob die Krankheit schon bei der Übergabe vorhanden war.
Die oben genannten Urteile widersprechen nach Ansicht der Verfasserin dem aktuellen Kenntnisstand der tiermedizinischen Forschung und der bisherigen Rechtsprechung, auch der des BGH (BGH NJW 2004, 2299 ff.).
Sommerekzem kommt bei allen Pferderassen vor, überall auf der Welt. Auch Holsteiner und Hannoveraner bleiben davon nicht verschont. Bedeutung gewinnt es in der letzten Zeit dadurch, dass immer mehr Pferde ganzjährig in artgerechter Pferdehaltung im Bewegungsstall mit angrenzendem Paddock und sommerlichem Weidegang gehalten werden. Sie sind so in der warmen Jahreszeit in der Morgen- und Abenddämmerung den allergieauslösenden Insekten ausgesetzt. Sommerekzem dürfte deshalb auch nur dann einen Mangel darstellen, wenn (für den Verkäufer erkennbar) eine „Rund-um-die-Uhr-Weidehaltung“ geplant war, weil sich das Pferd nämlich nur dann nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet – es sei denn, hinsichtlich Sommerekzem wäre eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden (§ 434 BGB).
Zunächst einige Grundlagen zum Thema Sommerekzem:
Entscheidend kam es in den angesprochenen Rechtsstreitigkeiten darauf an, ob die sogenannte Beweislastumkehr des § 476 BGB anwendbar war. Diese Vorschrift greift dann, wenn das Pferd von einem Unternehmer (Züchter, Händler) an einen Verbraucher („Privatmann“) verkauft wird (sogenannter Verbrauchsgüterverkauf, §§ 474 ff. BGB). Zeigt sich in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten ein Mangel, so vermutet das Gesetz, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Verkaufes in dem Pferd „angelegt“ war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass das Pferd damals vollständig gesund war – oft ein unmögliches Unterfangen.
In den oben genannten Urteilen war die Unternehmereigenschaft der Verkäufer unstreitig, so dass grundsätzlich die Beweislastumkehr anzuwenden gewesen wäre.
Aber das Gesetz lässt Ausnahmen zu, nämlich dann, wenn diese gesetzliche Vermutung mit der Art der Sache (hier Pferd) oder des Mangels (hier Sommerekzem) unvereinbar ist. Für die Ausnahmeregelung des § 476 BGB von der grundsätzlichen Beweislastumkehr nennt die Begründung des Gesetzentwurfes als Beispiel eine Infektionskrankheit, bei der die Inkubationszeit kürzer ist als die Besitzzeit des Käufers. Da die Zeit der Entstehung des Sommerekzems, von der Sensibilisierung bis zu ihrer Nachweisbarkeit im Blut nur wenige Wochen beträgt, drängt sich der Vergleich mit einer Infektionskrankheit und deren kurzer Inkubationszeit geradezu auf. Eine Ausnahme von der Beweislastumkehr scheint daher auch bei Sommerekzem geboten.
Nach einem anderen Urteil des LG Kiel vom 30.06.2005 (Az. 5 O 115/04) soll die Beweislastumkehr nur dann anwendbar sein, wenn es sich um einen Mangel handelt, der einen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf das Vorliegen eines Grundmangels zum Zeitpunkt der Übergabe zulässt. Insbesondere auch aus Gründen möglicher Kreuzreaktionen ist bei Sommerekzem ein hinreichend wahrscheinlicher Rückschluss auf das Vorliegen eines Grundmangels über mehr als vier Wochen nicht möglich. So reicht nach dem Beschluss des LG Lüneburg vom 08.12.2003 (Az. 4 O 302/03) auch ein 5 ½ Monate nach dem Kauf festgestelltes Kehlkopfpfeifen nicht für die Anwendung der Beweislastumkehr, weil die Einstufung einer Krankheit als chronisch nicht besagt, dass sie schon immer vorhanden war. Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 11.05.2004, Az. 8 W 76/04; Urteil vom 17.06.2004, Az. 14 U 41/04) geht sogar davon aus, dass sich Pferde aufgrund ihrer Art und im Hinblick auf schnelle Veränderungen ihres allgemeinen und Gesundheitszustandes überhaupt nicht für die Beweislastumkehr eignen. So auch das LG Itzehoe (Beschluss vom 28.02.2003, Az. 4 S 137/02).
Und nun zunächst zu dem angesprochenen Urteil des BGH (BGH-Urteil vom 02.06.2004, NJW 2004, 2299): Leider handelt es sich bei diesem Grundsatzurteil nicht um einen Pferdekauf, sondern um Gebrauchtfahrzeuge. Allerdings lassen sich die Streitinhalte sehr gut vergleichen, auch wenn es dem einen oder anderen Pferdefreund wehtun mag.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um ein Gebrauchtfahrzeug, bei dem sich im Laufe der 6-Monatsfrist ein Mangel zeigte. Nun führte der Sachverständige aus, dass der Mangel wahrscheinlich schon zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt war, aber unter Umständen auch die Möglichkeit eines Fahrfehlers der Käuferin zu dem Defekt geführt haben könnte. In dem Urteil stellt der BGH klar, dass § 476 BGB nicht eine grundsätzliche Beweislastumkehr regelt. Vielmehr soll sie auch im Verbrauchsgüterkauf dem Käufer in den ersten sechs Monaten nur dann zugute kommen, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon in einem Grundmangel angelegt war. Davon könne man dann ausgehen, wenn Einwirkungen nach der Übergabe als Alternativursachen für die Entstehung ausscheiden. Der Käufer habe das Fehlen für Alternativursachen zu beweisen.
Überträgt man dies auf die Sommerekzemfälle, dann müsste der Käufer dann, wenn er in den Genuss der Beweislastumkehr kommen will, nicht nur durch sorgfältige tierärztliche Diagnose die Sommerekzemkrankheit selbst beweisen, er müsste auch beweisen, dass das Sommerekzem seinen Ursprung in dem Pferd selbst hat und keine äußeren Einwirkungen in der Sphäre des Käufers zur Sensibilisierung geführt haben können. Bei Sommerekzem kommen als Alternativursachen immer Kreuzreaktionen mit anderen allergischen Geschehnissen in Betracht, z. B. Schimmelpilze, Giftpflanzen, Parasiten. Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils müsste also der Käufer beweisen, dass die Sensibilisierung gegen Kriebelmücken schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Dies wird er aber höchstens rückwirkend für vier bis acht Wochen tun können.
Das OLG Hamm begründet die Sachmangelqualität des Sommerekzem im zu beurteilenden Fall damit, dass eine hochgradige Sensibilisierung gegen Insekten, Pflanzen und Milben und die damit verbundene Juckreizentwicklung eine Abweichung der gewöhnlichen Beschaffenheit von der tatsächlichen Beschaffenheit darstellt. Und eben dies ist schlichtweg nicht richtig. Natürlich kann ein wirklich ausgebrochenes Sommerekzem einen Mangel darstellen. Aber hier geht es ja nicht darum, ob das Pferd jetzt Sommerekzem hat, sondern wann das Sommerekzem entstanden ist. Dabei kann nach Auffassung der Unterzeichnerin eine Sensibilisierung gegen Pflanzen und Milben niemals einen Mangel darstellen, egal wann sie erstmalig aufgetreten ist. Das Gericht kann doch wohl nicht ernsthaft einen Mangel darin sehen, wenn das Pferd beim Käufer Parasiten und schädlichen Pflanzen ausgesetzt wird und es dann darauf reagiert. Maßstab der Gesundheit kann doch wohl nicht die Resistenz gegen Schädlinge und Schadstoffe sein. Hier ist nicht das Pferd mangelhaft, sondern die Stallhygiene.
In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall war nach sachverständiger Auskunft nicht mehr zu klären, ob die Sensibilisierung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag oder nicht. Dabei unterstellt das Gericht, dass allein die Sensibilisierung ein Mangel sein kann. Diese Auffassung kann natürlich nicht geteilt werden, da allein die Sensibilisierung nichts darüber aussagt, ob das Pferd schließlich zum Ekzemer wird oder nicht, allenfalls ist der Mangel – aber nur bei späterem Hinzutreten klinischer Symptome – dem Grunde nach angelegt. So reicht nach einem Urteil des LG Münster vom 07.04.2003 (Az. 15 O 221/02) das Vorliegen der Röntgenklasse IV (Gleichbein und Strahlbeinveränderung, sog. Hufrolle) ohne klinische Symptome zur Bejahung eines Mangels nicht aus. Auch das Landgericht Arnsberg verneint mit Urteil vom 06.02.2004 (Az. 4 O 396/02) bei Röntgenaufnahmen mit Normabweichungen der Klasse II und III eine Erkrankung, solange diese nicht zu einer konkreten Lahmheit führt. Ohne klinische Symptome und genaue Diagnose kann demnach auch bei Ekzem kein Mangel vorliegen. Das LG Potsdam sieht in Kissing Spines der Röntgenklasse II bis III in seinem Urteil vom 19.08.2003 (Az. 6 O 328/02) sogar trotz nach der Übergabe auftretender klinischer Symptome noch keinen Sachmangel.
Genauso kann man auch nicht von einer Abweichung der gewöhnlichen Beschaffenheit von der tatsächlichen Beschaffenheit sprechen, wenn doch 50 % der gesunden Pferde auch eine nachweisbare Sensibilisierung aufweisen.
Richtigerweise geht auch das OLG Hamm davon aus, dass eine genaue Aussage über die Entstehung der Sensibilisierung nur für eine Zeit von vier bis sechs Wochen vor dem Entnahmezeitpunkt des untersuchten Blutes möglich ist, die Sensibilisierung aber schon weit vorher vorhanden gewesen sein kann; die richtigen Schlussfolgerungen werden daraus aber nicht gezogen. Denn nach Auffassung des Gerichts soll hier ein typischer Fall vorliegen, wo sich die tatsächliche Entstehung nicht mehr aufklären lässt (Beweisnot des Verkäufers) und der daher zur Anwendung der Beweislastumkehr des § 476 BGB führt. Dabei zitiert das Gericht selbst die Begründung des Gesetzentwurfes, dass nämlich die Beweislastumkehr des § 476 BGB dann nicht gelten soll, wenn beispielsweise bei einer Infektionskrankheit die Inkubationszeit kürzer ist als die Besitzzeit des Käufers. Und gerade dieser Fall liegt doch hier vor! Wenn nämlich von der Entstehung der Sensibilisierung bis zur Feststellbarkeit im Blut nur vier bis sechs Wochen vergehen, dann ist diese Zeit eindeutig kürzer als die Zeit von der Übergabe bis zur Diagnose.
Ganz deutlich wird dies auch in dem Urteil des Landgerichts Kiel: Das Pferd war im März 2002 übergeben worden, im August 2002, mithin fünf Monate später, wurde Sommerekzem diagnostiziert. Der Bluttest wurde sogar erst am 07.11.2003 durchgeführt.
Das Gericht führt aus: „Bereits die Sensibilisierung stellt nach Auffassung der Kammer einen Mangel dar, selbst wenn noch keine klinischen Symptome aufgetreten sind. Die Sensibilisierung erfordert einen ersten Kontakt mit dem Allergen, d. h. im Regelfall (ein Stich der Kriebelmücke, aber auch anderer Mücken). Danach ist nur noch ein weiterer Kontakt mit der Mücke erforderlich, um die Symptome ausbrechen zu lassen. Da dieser weitere Kontakt mit der gegebenen Verbreitung der Insekten sehr wahrscheinlich ist, ist bereits darin eine Gebrauchsbeeinträchtigung und damit ein Mangel zu sehen.“
Und eben dies stimmt nicht! Eine Sensibilisierung führt eben nicht zwangsläufig zum Auftreten der klinischen Symptome. Allein die Sensibilisierung kann daher kein Mangel sein, wenn noch keine klinischen Symptome aufgetreten sind. Und die Sensibilisierung kann auch durch Kreuzreaktion hervorgerufen worden sein. Man kennt dies ja beim Menschen: Was zunächst mit Heuschnupfen anfängt, endet oft in multiplen Allergien – muss es aber nicht; oder aber ein vollkommen gesunder Mensch wird durch Umweltgifte zum Allergiker.
Aus allem zuvor Gesagtem kann sich nur ganz praktisch ergeben, dass
Wenn man sich jetzt die Frage stellt, wie es zu diesen Urteilen gekommen ist, die dem aktuellen tiermedizinischen Kenntnisstand widersprechen, so muss schon den hinzugezogenen Sachverständigen ein gewisser „Mitverursachungsbeitrag“ angelastet werden. Nicht nur bei Sommerekzem trägt der Sachverständige große Verantwortung dafür, mit seinem Wissenstand auf der Höhe der Zeit zu sein. Gerade bei dieser allergischen Erkrankung hat sich in jüngster Zeit wissenschaftlich „eine Menge getan“. Trotzdem ist bei vielen Tierärzten der Kenntnisstand über die aktuellen Forschungsergebnisse leider denkbar gering. Es kann daher nur jedem empfohlen werden, der in einen ähnlichen Rechtsstreit verwickelt ist, darauf zu drängen, dass als Sachverständige möglichst die „Tierärztliche Hochschule Hannover“ (weltweit führend auf dem Gebiet der Immunologie und der Sommerekzemforschung) hinzugezogen wird oder ein Sachverständiger, der erwiesenermaßen Spezialist auf diesem Gebiet ist.
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